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Bericht: Ferienjob – Das ist wichtig für Ihr Kind

Mit dem Ferienjob ins Berufsleben starten

Viele Jugendliche wählen einen Ferienjob, um ihr Taschengeld aufzubessern. Doch der Einblick ins Arbeitsleben bietet einen weiteren Vorteil: Er unterstützt Ihr Kind bei der Berufsorientierung. Erfahren Sie, was beim ersten Job zu beachten ist.

Pluspunkt praktische Erfahrungen

Ihr Kind interessiert sich für ein Berufsfeld oder eine bestimmte Tätigkeit? Ein Ferienjob ist eine gute Gelegenheit, um Erwartungen und tatsächliche Anforderungen miteinander zu vergleichen. Denn in der Praxis erkennt Ihre Tochter bzw. Ihr Sohn am besten, ob eine Tätigkeit den eigenen Interessen, Stärken und Vorlieben entspricht. Sollte das nicht der Fall sein, kann er bzw. sie sich zeitnah nach beruflichen Alternativen umsehen.

Im Ferienjob kommen neue Anforderungen auf Ihr Kind zu. Im Umgang damit lernt es, seine Stärken zu erkennen und realistisch einzuschätzen. Die ersten Erfahrungen in der Arbeitswelt zeigen Ihrem Kind außerdem die Bedeutung von Soft Skills wie Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Teamfähigkeit, die es im Rahmen des Ferienjobs praktisch anwendet.

Achten Sie darauf, dass sich Ihre Tochter bzw. Ihr Sohn den Ferienjob schriftlich bestätigen lässt - das belegt die erworbenen Fähigkeiten und unterstützt die Aussagekraft späterer Bewerbungsunterlagen.

Mindestalter und Arbeitszeiten

Ob und in welchem Umfang Ihr Kind arbeiten darf, hängt von seinem Alter ab. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) legt dafür folgende rechtliche Regelungen fest:

  • Unter 13-Jährige: Beschäftigungen sind verboten.
  • 13- bis 14-Jährige: Mit Zustimmung der Eltern sind bis zu zwei Stunden Arbeit pro Tag möglich, im landwirtschaftlichen Bereich sogar bis zu drei Stunden, jeweils zwischen 8 und 18 Uhr. Erlaubt sind ausschließlich leichte Tätigkeiten, z.B. Zeitungen austragen oder Babysitten.
  • 15- bis 17-Jährige: Sie dürfen maximal acht Stunden pro Tag und bis zu 40 Stunden wöchentlich arbeiten, aber nur zwischen 6 und 20 Uhr. Ausnahmen gelten für Jugendliche ab 16 Jahren, die z.B. in der Gastronomie oder im Veranstaltungsgewerbe jobben.

Grundsätzlich gilt:

Insgesamt darf Ihr Kind pro Kalenderjahr maximal vier Wochen arbeiten. Grundlage ist die Fünftagewoche. Die Beschäftigung am Wochenende oder an einem Feiertag ist nur in bestimmten Fällen zulässig, z.B. bei Ferienjobs in der Landwirtschaft oder der Gastronomie bzw. im Rahmen von Sport- oder Theaterveranstaltungen. Ihr Kind zudem nicht in die gesetzliche Unfallversicherung einzahlen. Die Kosten dafür trägt allein das Unternehmen.

Bezahlung

Ferienjobs lohnen sich - auch im herkömmlichen Sinn. Allerdings gibt es keine einheitlichen Regeln zur Vergütung, u.a. weil Minderjährige in Deutschland vom Mindestlohn ausgenommen sind. Fragen klärt Ihr Kind deshalb am besten direkt mit den Ansprechpartner/innen im Unternehmen.

Erkrankt Ihr Kind, hat es, genau wie alle anderen Arbeitnehmer/innen, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Versicherung

Ein Ferienjob gilt als befristetes Arbeitsverhältnis und ist damit nicht sozialversicherungspflichtig. Während des Ferienjobs muss Ihr Kind zudem nicht in die gesetzliche Unfallversicherung einzahlen. Die Kosten dafür trägt allein das Unternehmen.

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